§ 1 FVG — Bundesfinanzbehörden

Bundesfinanzbehörden sind

1.

als oberste Behörde:

das Bundesministerium der Finanzen;

2.

als Oberbehörden:

das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion;

3.

als örtliche Behörden:

die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.