§ 17 FuAG — Konformitätsvermutung bei Funkanlagen
Stimmt eine Funkanlage mit den einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, überein, so wird widerleglich vermutet, dass die Funkanlage den von diesen Normen oder Teilen dieser Normen abgedeckten Anforderungen des § 4 genügt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.