§ 6 FSDurchführungsV — Arten der Flugverkehrskontrolle
Die Flugverkehrskontrolle ist durchzuführen als
1.
Flugplatzkontrolle;
2.
Anflugkontrolle;
3.
Bezirkskontrolle.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.