§ 17 FSDurchführungsV — Aufgabe

Der Flugberatungsdienst umfaßt

1.

die Sammlung, Auswertung und Bekanntmachung der Nachrichten, die für eine sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen notwendig ist;

2.

die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von Flugplänen;

3.

die Beratung der Luftfahrzeugführer bei der Flugvorbereitung;

4.

die Herstellung und Veröffentlichung von Luftfahrtkarten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.