§ 10 FPStatG — Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind

1.

Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Berichts- und Dienststellennummer,

2.

Name, Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,

3.

bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 auch die für den entsprechenden Haushalt zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.