§ 10 FPStatG — Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind
1.
Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Berichts- und Dienststellennummer,
2.
Name, Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
3.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 auch die für den entsprechenden Haushalt zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.