§ 1 FPStatG — Anordnung als Bundesstatistik

Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und des Personals im öffentlichen Dienst als Bundesstatistiken durchgeführt:

1.

die Statistik der Ausgaben und Einnahmen,

2.

die Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen,

3.

die Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva,

4.

die Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik),

5.

die Statistik über die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen sowie Altersgeldberechtigten und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigten (Versorgungsempfänger- und Altersgeldstatistik).

6.

(weggefallen)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.