Anlage 7 FPackV — (zu § 34 Absatz 5 Satz 1, § 41 Absatz 3 Satz 2, § 44 Absatz 2) Anforderungen an Messgeräte
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2528)
1.
Allgemein
a)
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Messgeräte im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 2 geeignet, wenn sie konformitätsbewertet oder geeicht sind.
b)
Sofern Messgeräte zur Bestimmung der Masse oder des Volumens verwendet werden, darf die Verkehrsfehlergrenze der verwendeten Messgeräte bei der Messung oder der Kontrolle der Füllmenge einer Fertigpackung, der Füllmenge einer Verkaufseinheit ohne Umhüllung oder des Gewichts einer Backware ohne Vorverpackung höchstens ein Fünftel der Werte in der Tabelle in § 9 Absatz 3, sowie der Werte in § 30 Absatz 4 oder § 34 Absatz 3 betragen.
aa)
Werden nichtselbsttätige Waagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse III oder besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als:
Nennfüllmenge QN der Fertigpackung
in [g] oder [ml]größter zulässiger Eichwert
in [g]
von 5bis weniger als 10 0,1
von 10bis weniger als 25 0,2
von 25bis weniger als 150 0,5
von 150bis weniger als 350 1,0
von 350bis weniger als 1 750 2,0
von 1 750bis weniger als 3 500 5,0
von 3 500bis weniger als 7 000 10,0
von 7 000bis weniger als 25 000 20,0
von 25 000bis weniger als 50 000 50,0
von 50 000bis weniger als 100 000100,0
von100 000bis weniger als 600 000200,0
von600 000bis1 500 000500,0
bb)
Werden selbsttätige Kontrollwaagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse XIII (1) oder besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als:
Nennfüllmenge QN der Fertigpackung
in [g] oder [ml]größter zulässiger Eichwert
in [g]
von 5bis weniger als 20 0,1
von 20bis weniger als 50 0,2
von 50bis weniger als 175 0,5
von 175bis weniger als 500 1,0
von 500bis weniger als 5 000 2,0
von 5 000bis weniger als 10 000 5,0
von 10 000bis weniger als 15 000 10,0
von 15 000bis weniger als 50 000 20,0
von 50 000bis 100 000 50,0
2.
Ausnahmen
Werden Backwaren ohne Vorverpackung oder für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel überwiegend von Hand hergestellt, sind geeichte Handelswaagen zum Messen oder Kontrollieren geeignet.
3.
Zusatzeinrichtungen an Messgeräten nach Nummer 1 Buchstabe a und b, welche bei der Herstellung von Fertigpackungen zur Messung und Kontrolle verwendet werden und zur Registrierung und Auswertung von Messwerten dienen, sind von der Anwendung des Mess- und Eichgesetzes ausgenommen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.