§ 43 FPackV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 17 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Obst und Gemüse gekennzeichnet ist,

2.

entgegen § 17 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Obst oder Gemüse in den Verkehr gebracht wird,

3.

entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Backware oder dort genanntes Brot gekennzeichnet sind,

4.

entgegen § 18 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Backware in den Verkehr gebracht wird,

5.

entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass eine offene Packung gekennzeichnet ist,

6.

entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 4 oder § 30 Absatz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass die Nennfüllmenge eine dort genannte Anforderung erfüllt oder

7.

entgegen § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass eine Verkaufseinheit ohne Umhüllung gekennzeichnet ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.