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FoVG
  1. Eingangsformel
  2. Inhaltsübersicht
  3. Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
  4. § 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
  5. § 2 Begriffsbestimmungen
  6. § 3 Ermächtigung zur Änderung der Baumartenliste
  7. Abschnitt 2 · Zulassung
  8. § 4 Zulassung von Ausgangsmaterial
  9. § 5 Herkunftsgebiete
  10. § 6 Register und Liste über zugelassenes Ausgangsmaterial
  11. Abschnitt 3 · Erzeugung
  12. § 7 Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut
  13. § 8 Stammzertifikat
  14. § 9 Trennung, Mischung und Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut
  15. § 10 Trennung und Kennzeichnung von sonstigem Material
  16. Abschnitt 4 · Inverkehrbringen
  17. § 11 Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut
  18. § 12 Anforderungen an die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut
  19. § 13 Verkehrsbeschränkungen
  20. § 14 Lieferpapiere
  21. Abschnitt 5 · Ein- und Ausfuhr
  22. § 15 Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut
  23. § 16 Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut
  24. Abschnitt 6 · Herkunfts- und Identitätssicherung
  25. § 17 Anforderungen an Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe
  26. § 18 Überwachung in den Ländern
  27. § 19 Überwachung der Einfuhr
  28. § 20 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  29. § 21 Ausnahmetatbestände
  30. Abschnitt 7 · Übergangs- und Schlussvorschriften
  31. § 22 Strafvorschriften
  32. § 23 Bußgeldvorschriften
  33. § 24 Übergangsvorschriften
  34. § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  35. Anlage (zu § 2 Nr. 1) Liste der Baumarten und künstlichen Hybriden, die der Richtlinie 1999/105/EG unterliegen
Forstvermehrungsgutgesetz

Eingangsformel FoVG

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Inhaltsverzeichnis
FoVG
Nächste Vorschrift →
Inhaltsübersicht

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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