§ 2 FortbVenÄndV6AnwV — Anwendung der Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung

Die Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153, 2223) ist ab dem 1. Oktober 2020 anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.