§ 80 FlurbG

Dem Ersuchen um Berichtigung des Grundbuches sind eine Bescheinigung über den Eintritt des neuen Rechtszustandes und ein beglaubigter Auszug aus dem Flurbereinigungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.

die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke;

2.

die alten Grundstücke und Berechtigungen sowie die dafür ausgewiesenen Abfindungen;

3.

die Landzuteilungen sowie die gemeinschaftlichen und die öffentlichen Anlagen;

4.

die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.