§ 118 FlurbG

Körperschaften des öffentlichen Rechts bedürfen für die von ihnen abzugebenden Erklärungen keiner Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörde.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.