Art 5 FluLärmSchutzVerbG — Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der vom Inkrafttreten dieses Artikelgesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.