Art 4 FluLärmSchutzVerbG — Übergangsvorschrift

Die Regelung des Artikels 1 Nr. 10 Buchstabe d (§ 9 Abs. 7 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm) findet auf Ansprüche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Fünfjahresfrist sich nicht durch die Neufestsetzung eines Lärmschutzbereichs verlängert.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.