§ 4 FluLärmHohnV

Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1 : 50.000 und in Karten im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Die topographische Karte ist dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt. Die topographische Karte und die Karten im Maßstab 1 : 5.000 sind bei dem Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde, Kaiserstraße 8, 24768 Rendsburg, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.