Eingangsformel FluLärmBerl-TegelV BE

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Fluglärmgesetzes Berlin vom 7. Februar 1975 (GVBl. S. 671) wird verordnet:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.