§ 12 FlugMechAusbV 2013 — Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Triebwerkstechnik

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.

Instandhaltungsauftrag,

2.

Triebwerks- und Instandhaltungstechnik,

3.

Fluggerättechnik,

4.

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:

a)

Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen,

b)

Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen,

c)

luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten,

d)

die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden;

2.

Prüfungsvariante 1

Der Prüfling soll in sieben Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;

dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

3.

Prüfungsvariante 2

Der Prüfling soll in sieben Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichem Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;

4.

der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Triebwerks- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)

Triebwerkkomponenten sowie mechanische, pneumatische, hydraulische und elektrische Anbausysteme instand zu halten,

b)

triebwerkspezifische Werkstoffe zu unterscheiden,

c)

deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,

d)

gesetzliche Vorgaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie Arbeitssicherheitsregeln anzuwenden,

e)

Montage- und Demontagearbeiten am Triebwerk durchzuführen,

f)

Test- und Erprobungsmaßnahmen durchzuführen und auszuwerten,

g)

qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden;

2.

der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.

die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)

luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,

b)

deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,

c)

funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten darzustellen,

d)

den Aufbau und die Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu beschreiben;

2.

der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.

die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.

der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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