§ 10 FlGlasTechAusbV — Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfahren

(1) Im Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfahren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Veredlungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen,

2.

Verfahren zur Oberflächenveredlung von Flachgläsern darzustellen und

3.

fachliche Berechnungen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.