§ 1 FleiAusbV 2005 — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Fleischer/Fleischerin wird

1.

gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 32 der Anlage A der Handwerksordnung und

2.

gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.