§ 7 FKSDVO — Speicherung von Daten zu Zeugen
Neben den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 2 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Zeugen folgende Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
1.
folgende Kontaktdaten:
a)
Telefonnummer,
b)
Mobiltelefonnummer,
c)
E-Mail-Adresse und
2.
der Aufenthaltsort.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.