§ 7 FKSDVO — Speicherung von Daten zu Zeugen

Neben den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 2 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Zeugen folgende Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:

1.

folgende Kontaktdaten:

a)

Telefonnummer,

b)

Mobiltelefonnummer,

c)

E-Mail-Adresse und

2.

der Aufenthaltsort.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.