§ 5 FKSDVO — Speicherung von weiteren Ortsangaben
Im Rahmen von Prüfungen können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit neben den nach den §§ 1 bis 4 speicherbaren Daten auch Angaben zu Orten einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.