§ 5 FischVergünstV — Muster für Anträge
Die Bundesanstalt kann für Anträge, Meldungen und Erklärungen, die zur Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte notwendig sind, Muster im Bundesanzeiger bekanntmachen und Vordrucke bereitstellen. Soweit die Bundesanstalt Muster bekanntgemacht hat oder Vordrucke bereitstellt, sind diese zu verwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.