§ 4 FischVergünstV — Anträge, Forderungen

(1) Vergünstigungen nach § 1 werden auf schriftlichen Antrag gewährt.

(2) Die Vergünstigungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(3) Forderungen auf Zahlung der Vergünstigungen sind unverzinslich.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.