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FinVermV
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. Inhaltsübersicht
  2. Abschnitt 1 · Sachkundenachweis
  3. § 1 Sachkundeprüfung
  4. § 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
  5. § 3 Verfahren
  6. § 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
  7. § 5 Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
  8. Abschnitt 2 · Vermittlerregister
  9. § 6 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister
  10. § 7 Eintragung
  11. § 8 Zugang
  12. Abschnitt 3 · Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung
  13. § 9 Umfang der Versicherung
  14. § 10 Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
  15. Abschnitt 4 · Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten
  16. § 11 Allgemeine Verhaltenspflicht
  17. § 11a Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, Vergütung
  18. § 12 Statusbezogene Informationspflichten
  19. § 12a Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen
  20. § 13 Information des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten
  21. § 14 Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung
  22. § 15 Bereitstellung des Informationsblatts
  23. § 16 Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen
  24. § 17 Offenlegung von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34f der Gewerbeordnung
  25. § 17a Offenlegung und Auskehr von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34h der Gewerbeordnung
  26. § 18 Anfertigung einer Geeignetheitserklärung
Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung

Inhaltsübersicht FinVermV

Diese Vorschrift enthält keinen Text.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Inhaltsverzeichnis
FinVermV
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§ 1
Sachkundeprüfung

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Statistik

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Marketing

Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.