§ 1 FinVermV — Sachkundeprüfung

(1) Gegenstand der Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten und deren praktische Anwendung:

1.

fachliche Grundlagen:

a)

rechtliche Grundlagen für die Finanzanlagenvermittlung und Finanzanlagenberatung,

b)

steuerliche Behandlung der Finanzanlagen,

c)

offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Möglichkeiten der staatlichen Förderung,

d)

geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

e)

Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes;

2.

Kundenberatung:

a)

Erstellung von Kundenprofilen und Bedarfsermittlung,

b)

Lösungsmöglichkeiten,

c)

Produktdarstellung und Information.

(2) Die Einzelheiten der inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.