§ 3 FinAusglG2011DV 2 — Abschlusszahlungen für 2011

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.

Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:

von Bayern13 917,43 Euro

von Berlin17 295,59 Euro

von Bremen23 940,59 Euro

von Hamburg5 712,12 Euro

von Hessen6 309,61 Euro

von Mecklenburg-Vorpommern1 948,57 Euro

von Niedersachsen20 432,47 Euro

von Rheinland-Pfalz11 917,30 Euro

von dem Saarland20 819,59 Euro

von Sachsen42 382,85 Euro

von Sachsen-Anhalt7 696,23 Euro

von Schleswig-Holstein46 228,98 Euro,

2.

Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:

an Baden-Württemberg17 593,31 Euro

an Brandenburg17 061,57 Euro

an Nordrhein-Westfalen182 764,69 Euro

an Thüringen1 181,72 Euro.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.