FinÄndG 1967

Gesetz zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil

Ausfertigungsdatum:
21.12.1967
Fundstelle:
BGBl I 1967, 1259 (1968 I 49, 253)
Stand:
20260506174918
Art 1

Reichsversicherungsordnung, Angestelltenversicherungsgesetz, Reichsknappschaftsgesetz

Art 2

Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz, Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz, Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz, Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz

Art 3

Übergangsvorschriften zu Art 1

§ 1

Leistungen im Falle der Mutterschaft werden nach dem bisherigen Recht gewährt, wenn die Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat. Für diese Fälle richtet sich die Erstattungspflicht des Bundes nach bisherigem Recht.

§ 2

Für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten beziehen und durch dieses Gesetz versicherungspflichtig werden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage, an dem die zuständige Kasse von der Versicherungspflicht Kenntnis erhält und die Mitgliedschaft feststellt. Dies gilt auch für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Personen, über deren Rentenantrag im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht endgültig entschieden ist.

§ 3

Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Betrag nach § 381 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung erhält, weil er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, gilt von der Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung als befreit, es sei denn, er erklärt bis 30. Juni 1968, daß die Versicherungspflicht wirksam werden soll. Die Mitgliedschaft beginnt in diesem Fall am Ersten des auf die Erklärung folgenden Monats.

§ 4

(1) Sind seit dem 1. August 1956 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Land- oder Innungskrankenkassen neu errichtet worden, können die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Versicherten, die während ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses Mitglieder dieser Kassen gewesen wären, wenn diese bereits bestanden hätten, beantragen, Mitglieder dieser Kassen zu werden; dies gilt auch für ihre nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung versicherten Hinterbliebenen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten bei der Kasse zu stellen, bei der die Mitgliedschaft erworben wird. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Die aufnehmende Kasse hat den Übertritt des Mitgliedes unverzüglich der Kasse anzuzeigen, bei der die Mitgliedschaft erlischt.

§ 15

-

Art 4

Betriebsverfassungsgesetz

Art 5

Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung

Art 6

Bundessozialhilfegesetz

Art 7

Bundesversorgungsgesetz

Art 8

Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte

Art 9

Leistungsförderungsgesetz

§ 1

Das Gesetz über Bildung und Verwaltung eines Sondervermögens für berufliche Leistungsförderung in der Wirtschaft (Leistungsförderungsgesetz) vom 22. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 341), zuletzt geändert durch das Finanzplanungsgesetz vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 697), wird aufgehoben.

§ 2

Das Sondervermögen für berufliche Leistungsförderung wird aufgelöst.

§ 3

Ausgabereste sowie Rückflüsse aus gewährten Zuwendungen fließen dem Bundeshaushalt zu.

§ 4

Die Rechte und Pflichten aus dem Sondervermögen gehen auf den Bund über.

Art 10

Kindergeldrecht

Art 11

Bundesbesoldungsgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Unterhaltssicherungsgesetz, Wehrpflichtgesetz, Schutzbereichgesetz, Bundespolizeibeamtengesetz

§ 1

-

§ 2

(1)

(2) Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund einer vor dem 1. Januar 1968 abgegebenen Verpflichtungserklärung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder die auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt abgegebenen Weiterverpflichtungserklärung im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit verblieben sind, ist § 12 Abs. 2 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 201) weiterhin anzuwenden.

§ 6

(1)

(2) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf sind bei Bemessung der Übergangsbeihilfe nach § 18 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 701), § 12 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 201) und Artikel VII Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 8. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 518) weiterhin anzuwenden. Das gilt nicht für Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, deren Dienstzeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes) nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gekürzt oder mindestens um 1 Jahr verlängert wird oder die in den Fällen des § 8 Abs. 4 des Bundespolizeibeamtengesetzes nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach § 8 Abs. 1 oder 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes übernommen werden.

Art 12

Bundesrückerstattungsgesetz

Art 13

EWG-Anpassungsgesetz

Art 14

Bundesvertriebenengesetz

Art 15

-

Art 16

Straßenbaufinanzierungsgesetz

Art 17

Selbstschutzgesetz, Schutzbaugesetz, Haushaltssicherungsgesetz

Art 18

Zweites Wohnungsbaugesetz

Art 19

Wohnungsbaugesetz für das Saarland

Art 21

Berlin-Klausel

Art 22

Inkrafttreten

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.