§ 1 FHKBeauftrV — Beauftragung

(1) Mit der Wahrnehmung der Flughafenkoordinierung gemäß § 27a Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes wird die im Handelsregister, Abteilung B des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Nummer 110551 eingetragene Fluko Flughafenkoordination Deutschland GmbH beauftragt.

(2) Die Bestellung der Geschäftsführer der Gesellschaft erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.