§ 5 FerReiseV 1985
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 ein Kraftfahrzeug führt oder das Führen eines Kraftfahrzeugs zuläßt oder
2.
entgegen § 2 Abs. 2 einen Leistungsbescheid oder einen Verpflichtungsbescheid oder entgegen § 3 Abs. 2 vorgeschriebene Fracht- oder Begleitpapiere oder entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 die Ausnahmegenehmigung nicht mitführt oder zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.