§ 2 FerReiseV 1985

(1) § 1 gilt nicht für Fahrzeuge

1.

der Polizei einschließlich der Bundespolizei,

2.

des öffentlichen Straßendiensts der Verwaltung,

3.

der Feuerwehr und des Zivil- und Katastrophenschutzes, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen,

4.

der Bundeswehr sowie der von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse,

5.

der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiterer verbündeter Streitkräfte sowie der von den jeweiligen Truppen beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse,

6.

die auf Grundlage des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes oder des Verkehrsleistungsgesetzes zur Sicherung ausreichender Verkehrsleistungen herangezogen werden.

(2) Bei Fahrten mit Fahrzeugen, die

1.

nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 Nr. 4 oder 6), ist der Leistungsbescheid,

2.

nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 Nr. 6), ist der jeweilige Verpflichtungsbescheidmitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Die Befreiungen nach Absatz 1 dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.