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Startseite › Gesetze › FernUSG › § 28
FernUSG
  1. § 1 Anwendungsbereich
  2. 1. Abschnitt · Fernunterrichtsvertrag
  3. § 2 Rechte und Pflichten der Vertragschließenden
  4. § 3 Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags
  5. § 4 Widerrufsrecht des Teilnehmers
  6. § 5 Kündigung
  7. § 6 Rechtsfolgen der Kündigung bei gemischten Verträgen
  8. § 7 Nichtigkeit; Recht zur fristlosen Kündigung
  9. § 8 Umgehungsverbot
  10. § 9 Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen
  11. § 10 Ausschluss abweichender Vereinbarungen
  12. § 11
  13. 2. Abschnitt · Veranstaltung von Fernunterricht
  14. § 12 Zulassung von Fernlehrgängen
  15. § 12a Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion
  16. § 13 Zulassung berufsbildender Fernlehrgänge
  17. § 14 Rücknahme und Widerruf
  18. § 15 Unentgeltliche berufsbildende Fernlehrgänge
  19. § 16 Werbung mit Informationsmaterial
  20. § 17 Vertreter, Berater
  21. § 18 Ergänzende Fernlehrgänge
  22. 3. Abschnitt · Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten
  23. § 19 Zentralstelle; Zulassungsentscheidung
  24. § 20 Auskunftspflicht
  25. § 21 Ordnungswidrigkeiten
  26. 4. Abschnitt · Übergangsvorschriften; Änderung von Bundesgesetzen; Schlussvorschriften
  27. § 22
  28. § 23
  29. (XXXX) §§ 24 und 25 (weggefallen)
  30. § 26 Gerichtsstand
  31. § 27 Übergangsvorschrift
  32. § 28 (Inkrafttreten)
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht

§ 28 FernUSG — (Inkrafttreten)

-

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 27
Übergangsvorschrift
Inhaltsverzeichnis
FernUSG

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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