§ 1 FATCA-USA-UmsV — Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

1.

die Erhebung von Daten durch Dritte,

2.

die Übermittlung der erhobenen Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern sowie

3.

die Weiterleitung der übermittelten Daten an die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten von Amerikaentsprechend dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen, das am 31. Mai 2013 unterzeichnet wurde und am 11. Dezember 2013 in Kraft getreten ist (BGBl. 2013 II S. 1363).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.