§ 3 FANG

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1959 in Kraft.Mit dem gleichen Zeitpunkt treten unbeschadet der Absätze 2 und 3 alle ihm entgegenstehenden und inhaltsgleichen Vorschriften außer Kraft, insbesondere folgende Verordnungen und Bekanntmachungen mit den zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Verordnungen, Erlassen und Bekanntmachungen:

a)

bis p) ...

q)

Verordnung über die Eingliederung von Umsiedlern in die Reichsversicherung vom 19. Juni 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 375),

r)

bis u) ...

(2) (weggefallen)

(3) (gegenstandslos)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.