§ 3 FANG

§§ 1 bis 13 des Fremdrentengesetzes finden auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der in § 5 des Fremdrentengesetzes genannten Art auch dann Anwendung, wenn auf diese Fälle das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz nicht angewendet worden ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.