§ 12 FachHwirtPrV — Übergangsvorschrift
Prüfungen auf der Grundlage entsprechender Rechtsvorschriften nach § 46 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes können noch bis zum 30. April 1998 nach den bisherigen Rechtsvorschriften abgelegt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.