§ 12 EWSG — Unpfändbarkeit
Unpfändbar sind:
1.
Ansprüche der Letztverbraucher
a)
auf Gutschrift des einmaligen Entlastungsbetrages nach § 2 und
b)
auf die vorläufige Leistung auf diesen Entlastungsanspruch nach § 3,
2.
Ansprüche der Kunden auf Kompensation nach § 4 sowie
3.
Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer auf Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung oder Jahresabrechnung nach § 5.Eine Saldierung durch Lieferanten, Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ansprüchen ist zulässig.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.