§ 12 EWSG — Unpfändbarkeit

Unpfändbar sind:

1.

Ansprüche der Letztverbraucher

a)

auf Gutschrift des einmaligen Entlastungsbetrages nach § 2 und

b)

auf die vorläufige Leistung auf diesen Entlastungsanspruch nach § 3,

2.

Ansprüche der Kunden auf Kompensation nach § 4 sowie

3.

Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer auf Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung oder Jahresabrechnung nach § 5.Eine Saldierung durch Lieferanten, Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ansprüchen ist zulässig.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.