§ 26 EWKFondsG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,

2.

entgegen

a)

§ 7 Absatz 1 Satz 2 oder

b)

§ 10 Absatz 2 Satz 5eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.

entgegen § 9 Absatz 1 ein Einwegkunststoffprodukt erstmals auf dem Markt bereitstellt oder verkauft,

4.

entgegen § 9 Absatz 2 ein Einwegkunststoffprodukt zum Verkauf anbietet,

5.

entgegen § 9 Absatz 3 das Anbieten eines Einwegkunststoffproduktes ermöglicht,

6.

entgegen § 9 Absatz 4 eine dort genannte Dienstleistung erbringt,

7.

entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beauftragt,

8.

entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt oder

9.

entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Umweltbundesamt.

(4) Auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gerichtlich angeordnet wurde, fließen derjenigen Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.