§ 11 EWIVAG — Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können auch die Geschäftsführer stellen. Im Fall des § 15a Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung sind die Geschäftsführer und die Abwickler verpflichtet, diesen Antrag zu stellen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.