Art 6 EuRHiÜbkVtrITAG
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 3 bis 4 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 3 bis 4 treten zusammen mit dem Vertrag in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel XVII Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.