Art 4 EuRHiÜbkVtrITAG
Polizeibehörden sind zur Stellung und Beantwortung von Ersuchen im Sinne des Artikels IX Abs. 3 des Vertrags nur insoweit befugt, als sie nach innerstaatlichem Recht in eigener Zuständigkeit Anordnungen treffen können.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.