Art 2 EuLRaumÜbkG

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, Änderungen der Anhänge I bis IV des Übereinkommens nach dessen Artikel 17, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.