§ 6 ERVDPMAV — Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite bekannt:

1.

die zulässigen Dateiformate für und weitere technische Anforderungen an die nach den §§ 2 bis 4 eingereichten elektronischen Dokumente einschließlich der Anlagen,

2.

die Einzelheiten der Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument sowie

3.

weitere Angaben, die für die Übermittlung oder Einreichung nach den §§ 2 bis 4 erforderlich sind, um die Zuordnung und Weiterverarbeitung der elektronischen Dokumente einschließlich der Anlagen zu gewährleisten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.