§ 1 ERVDPMAV — Einreichung elektronischer Dokumente

(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden:

1.

in Verfahren nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen,

2.

in Verfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz,

3.

in Verfahren nach dem Markengesetz und der Verordnung (EU) 2023/2411,

4.

in Verfahren nach dem Designgesetz.

(2) Elektronische Dokumente, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthalten können, dürfen abweichend von Absatz 1 nicht eingereicht werden.

(3) Materiell-rechtliche Formerfordernisse bleiben unberührt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.