§ 59 ZDG — Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen sind

1.

Verweis,

2.

Ausgangsbeschränkung,

3.

Geldbuße,

4.

Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,

5.

Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.

(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.