§ 45a ZDG — Mitteilungen in Strafsachen
(1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 115 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.