§ 10 ERPVerwG 2007 — Kosten
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt das Sondervermögen, soweit sie nicht vom Bund getragen werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.