§ 2 ERFSV — Verbot der Datenverarbeitung zu Werbezwecken
Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Berechtigten zu Werbezwecken ist ausgeschlossen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.