Verordnung über Schnittstellen des E-Rezept-Fachdienstes
- Ausfertigungsdatum:
- 20.12.2024
- Fundstelle:
- BGBl. I 2024, Nr. 433
- Stand:
- 20260506175619
Auf Grund des § 361a Absatz 6 Nummer 2 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 64 Buchstabe c des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik:
Übermittelbare Daten
Die Gesellschaft für Telematik darf über Schnittstellen in den Diensten nach § 360 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur die in der Anlage 1 jeweils als zulässig übermittelbar genannten technischen Profile und Datenfelder aus elektronischen Verordnungen an authentifizierte Berechtigte nach § 361a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Berechtigte) übermitteln. Berechtigte nach § 361a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen diese Daten nur aufgrund einer gesetzlichen Befugnis im erforderlichen Umfang übermitteln.
Verbot der Datenverarbeitung zu Werbezwecken
Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Berechtigten zu Werbezwecken ist ausgeschlossen.
Einwilligung in die Verarbeitung und Übermittlung von Verordnungsdaten
(1) Die Übermittlung von Daten nach § 1 ist nur zulässig, wenn der jeweilige Versicherte in die Verarbeitung durch den jeweiligen Berechtigten sowie in die Übermittlung unter Nutzung der Anwendung nach § 360 Absatz 10 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in der der Versicherte sich angemeldet hat, oder einer von einer Krankenkasse zur Verfügung gestellten gleichwertigen Anwendung eingewilligt hat. Die Berechtigten informieren die Versicherten vor der Einwilligung nach Satz 1 über die vorgesehene Verarbeitung und den Verarbeitungszweck der Verordnungsdaten nach § 361a Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Versicherten können ihre Einwilligung nach Absatz 1 Satz 1 auch in die mehrfache Übermittlung ihrer technischen Profile und Datenfelder erteilen, auf einzelne konkret benannte Empfänger und einen bestimmten Zweck beschränken und für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten abgeben. In diesem Fall können die Versicherten ihre Einwilligung auf einzelne der in § 360 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Arten von elektronischen Verordnungen beschränken.
(3) Die Versicherten können ihre Einwilligung auf bestimmte technische Profile aus der Anlage 1 beschränken.
(4) Die Versicherten können eine erteilte Einwilligung mit sofortiger Wirkung ändern oder widerrufen. Die Möglichkeit hierzu ist in der Anwendung nach § 360 Absatz 10 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Gesellschaft für Telematik vorzusehen.
(5) Die Gesellschaft für Telematik stellt den Versicherten, neben ihren allgemeinen Informationspflichten in der Anwendung nach § 360 Absatz 10 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, eine barrierefreie und leicht verständliche Erläuterung der in Anlage 1 aufgeführten technischen Profile und Datenfelder zur Verfügung.
Technische Anforderungen an die Datenübermittlung und -verarbeitung
Bei der Verarbeitung der Daten sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen; die Vorgaben nach § 361a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind umzusetzen. § 139e Absatz 10 und 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
Anforderungen an die Dokumentation der Datenübermittlung
Den Versicherten muss unmittelbar nach jeder Übermittlung ihrer Daten eine Dokumentation barrierefrei und leicht zugänglich in der Anwendung nach § 360 Absatz 10 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. Diese Dokumentation muss verständliche und vollständige Informationen enthalten über
1.
die elektronische Verordnung, zu der die übermittelten Daten gehören,
2.
die übermittelten technischen Profile und Datenfelder,
3.
den Zeitpunkt der Übermittlung und
4.
den Empfänger der Übermittlung.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(zu § 1)Über die Schnittstellen des E-Rezept-Fachdienstes übermittelbare Daten
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 433, S. 3 - 5)
Technisches Profil
DatenfeldHersteller
digitaler
Gesundheitsan-
wendungenGesetz-
liche
Kranken-
versiche-
rungenUnter-
nehmen der
privaten Kranken-
versicherungApothekenVertragsärzte und VertragszahnärzteKranken-
häuserVorsorge- und Reha-
bilitations-
einrich-
tungenGesetz-
liche
Unfall-
versiche-
rungen
KBV_PR_FOR_
Coverageteilweisekomplettkomplettkomplettgar nichtgar nichtgar nichtkomplett
Type (Art des Kostenträgers)neinjajajaneinneinneinja
Besondere
Personengruppeneinjajajaneinneinneinja
DMP-Kennzeichen (Disease-Management-Plan)jajajajaneinneinneinja
Versichertenartneinjajajaneinneinneinja
WOP
(Wohnortprinzip)neinjajajaneinneinneinja
Payor (Bezahlende Person oder
Versicherung)neinjajajaneinneinneinja
Period (Start- und End-Zeitpunkt des Versicherungsschutzes)neinjajajaneinneinneinja
KBV_PR_FOR_
Patientteilweisekomplettkomplettkomplettteilweiseteilweiseteilweisekomplett
Identifier (Versicherten-ID GKV/PKV)neinjajajaneinneinneinja
Namejajajajajajajaja
Geburtsdatumneinjajajajajajaja
Adresseneinjajajajajajaja
KBV_PR_FOR_
Practitionergar nichtgar nichtgar nichtkomplettgar nichtgar nichtgar nichtgar nicht
(Zahn-) Arztnummerneinneinneinjaneinneinneinnein
Nameneinneinneinjaneinneinneinnein
Qualifikationneinneinneinjaneinneinneinnein
KBV_PR_FOR_
Organizationgar nichtgar nichtgar nichtgar nichtgar nichtgar nichtgar nichtgar nicht
Nameneinneinneinneinneinneinneinnein
Adresseneinneinneinneinneinneinneinnein
Telecom
(Kontaktdaten)neinneinneinneinneinneinneinnein
Identifier (Institutionskennzeichen, Betriebstättennummer, KVZ-Abrechnungsnummer)neinneinneinneinneinneinneinnein
KBV_PR_ERP_
Prescriptionteilweisekomplettteilweiseteilweiseteilweiseteilweiseteilweisekomplett
Zuzahlungsstatusneinjaneinjaneinneinneinja
Notdienstgebührneinjajajaneinneinneinja
BVG (Bezug zum Bundesentschädigungsgesetz oder Bundesversorgungsgesetz)neinjajaneinneinneinneinja
Unfallinformationenjajajajajajajaja
Mehrfachverordnungjajajajajajajaja
Intent (Vorschlag, Plan, Anordnung)jajajajajajajaja
authoredOn
(Ausstellungsdatum)jajajajajajajaja
note (zusätzliche
Informationen)jajajajajajajaja
dosageInstructionjajajajajajajaja
quantityjajajajajajajaja
substitution
(erlaubt oder nicht)jajajajajajajaja
KBV_PR_ERP_
PracticySupplygar nichtgar nichtgar nichtgar nichtgar nichtgar nichtgar nichtgar nicht
KBV_PR_ERP_
Medication_PZNkomplettteilweiseteilweisekomplettkomplettkomplettkomplettteilweise
Arzneimittelkategoriejajajajajajajaja
Impfstoffjajajajajajajaja
Normgroessejajajajajajajaja
Code (PZN und Handelsname)jajajajajajajaja
Form (powder, tablets, capsule)janeinneinjajajajanein
Amountjaneinneinjajajajanein
Batch (number und expiration date)jajajajajajajaja
KBV_PR_ERP_
Medication_
Ingredientkomplettteilweiseteilweisekomplettkomplettkomplettkomplettteilweise
Arzneimittelkategoriejajajajajajajaja
Impfstoffjajajajajajajaja
Normgroessejajajajajajajaja
Code (PZN und Handelsname)jajajajajajajaja
Form (powder, tablets, capsule)janeinneinjajajajanein
Amountjaneinneinjajajajanein
Ingredient
(actual ingredient
and strength)jajajajajajajaja
Batch (number und expiration date)jajajajajajajaja
KBV_PR_ERP_
Medication_
FreeTextkomplettkomplettkomplettkomplettkomplettkomplettkomplettkomplett
Arzneimittelkategoriejajajajajajajaja
Impfstoffjajajajajajajaja
Code (Text der Freitextverordnung)jajajajajajajaja
Form (Freitext)jajajajajajajaja
Batch (number und expiration date)jajajajajajajaja
KBV_PR_ERP_
Medication_
Compoundingteilweiseteilweiseteilweisekomplettteilweiseteilweiseteilweiseteilweise
Arzneimittelkategoriejajajajajajajaja
Impfstoffjajajajajajajaja
Herstellungsanweisungneinneinneinjaneinneinneinnein
Verpackungneinneinneinjaneinneinneinnein
Code (Kennzeichnung Rezepturverordnung und Rezepturname)jajajajajajajaja
Form (powder, tablets, capsule)janeinneinjajajajanein
Amountjaneinneinjajajajanein
Ingredient
•
Item (actual
ingredient or content)
•
Darreichungsform
•
strengthjaneinneinjajajajanein
Batch (number und expiration date)jajajajajajajaja
KBV_PR_ERP_
Compositiongar nichtteilweisekomplettteilweisegar nichtgar nichtgar nichtteilweise
Rechtsgrundlageneinjajajaneinneinneinja
PKV-Tarifneinneinjaneinneinneinneinnein
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.