§ 7 EPSPV — Prüfungstermine und Prüfungsorte
(1) Prüfungen sollen mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden.
(2) Der Leiter der Prüfungskommission setzt im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Prüfungskommission die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zugelassenen Prüflingen schriftlich oder elektronisch bekannt. Dabei unterrichtet er die Prüflinge auch über den Ablauf der Prüfung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.