§ 2 EPSPV — Zulassungsvoraussetzungen

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung mit Ausnahme der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung hinreichend belegen kann.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.